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Statuten des Vereins «Freunde der Tanz Akademie Zürich»
Art. 1
Name, Sitz und Zweck
- Unter der Bezeichnung «Freunde der Tanz Akademie Zürich» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60-79 ZGB, mit Sitz in Zürich.
- Der Verein bezweckt die Förderung der Tanzausbildung von Kindern und Jugendlichen der Tanz Akademie Zürich, taZ. Der Verein kann Aufführungen, Tourneen, Wettbewerbe, Sommerkurse und Ausstellungen veranstalten oder unterstützen. Er sucht für diesen Zweck Spenden, Sponsoren- und Gönnerbeiträge.
Art. 2
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigen.
- Die vom Verein etwa erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern nicht ausgezahlt werden. Sie sind ausschliesslich zu dem genannten gemeinnützigen Zweck zu verwenden. Deshalb kann kein ausscheidendes Mitglied Zahlungen aus dem Vereinsvermögen verlangen. Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vermögen der Tanz Akademie Zürich, taZ, übergeben.
Art. 3
Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu fördern. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Löschung im jeweiligen öffentlichen Register sowie bei sonstigen Vereinigungen durch Auflösung, ferner durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende des Geschäftsjahrs zu erklären.
- Mitglieder, die gegen die Statuten verstossen oder die gegen die Interessen des Vereins handeln, können durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
Art. 4
Vereinsbeitrag
- Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung eines jährlichen Vereinsbeitrags verbunden. Der Vereinsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er unterscheidet sich für natürliche und juristische Personen.
- Der Vereinsbeitrag wird zum 31. März eines jeden Geschäftsjahrs fällig; bei späterem Eintritt sofort.
- Der Vorstand ist in besonderen Fällen berechtigt, Vereinsbeiträge ganz oder zum Teil zu erlassen.
Art. 5
Organisation
Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung und der Vorstand.
Art. 6
Mitgliederversammlung
- Die Vereinsversammlung ist durch den Präsidenten mindestens einmal jährlich mit einer Frist von 20 Tagen schriftlich einzuberufen.
Sie muss einberufen werden und innerhalb von zwei Monaten stattfinden, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen. Der Vorstand kann Gäste zur Mitgliederversammlung einladen.
- Die vom Vorstand vorgeschlagene Traktandenliste wird den Mitgliedern mit der Einberufung vor der Vereinsversammlung zugestellt.
- Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
- Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder teilnimmt. Bleibt die Teilnahme darunter, lädt der Präsident unter Hinweis auf diesen Umstand erneut ein. Die Vereinsversammlung ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Vereinsversammlung werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst, soweit sich nicht aus den Statuten oder aus dem Gesetz anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
- Über die Beschlüsse der Vereinsversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die Vereinsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie beschliesst die Grundsätze für die Arbeit des Vereins;
b) sie wählt den Vorstand;
c) sie wählt für jeweils zwei Jahre einen oder zwei Rechnungsprüfer (Revisoren), die dem Vorstand nicht angehören;
d) sie nimmt den vom Präsidenten zu erstattenden Bericht über die Arbeit des Vereins entgegen;
e) sie nimmt die Jahresrechnung entgegen;
f) sie nimmt den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen;
g) sie erteilt dem Vorstand Entlastung;
h) sie beschliesst das Budget;
i) sie entscheidet im Falle der Anrufung über den Ausschluss von Mitgliedern;
j) sie beschliesst die Änderung der Statuten;
k) sie beschliesst die Auflösung des Vereins.
Art. 7
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Vereinsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte
den Präsidenten
den Vizepräsidenten
den Kassierer
Das Protokoll sowie weitere administrative Aufgaben werden durch die Tanz Akademie Zürich, taZ, geregelt.
- Der Präsident oder der Vizepräsident vertritt den Verein zusammen mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien.
- Der Vorstand wird vom Präsidenten geleitet und trifft sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
- Über die Sitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand kann auch im Rahmen von Telefonkonferenzen oder Zirkulationsbeschlüssen beschliessen.
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er führt die Aufgaben des Vereins entsprechend den Statuten und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung durch; b) er beschliesst über die Aufnahme und über den Ausschluss von Mitgliedern;
c) er stellt das Budget auf;
d) er bereitet die Mitgliederversammlung vor.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und ist berechtigt, Mitglieder des Vereins mit ebenfalls ehrenamtlichen Einzelaufgaben zu betrauen. Es besteht grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung von effektiven Spesen und Barauslagen.
Art. 8
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn daran mindestens die Hälfte der Mitglieder stimmberechtigt teilnimmt und sich eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen dafür ausspricht.
Das Vereinsvermögen ist der Tanz Akademie Zürich, taZ, oder einem gemeinnützigen Zweck zu übergeben, welchen der Vorstand auswählt. Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 9
Inkrafttreten der Statuten
Die Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Gründerversammlung in Kraft.
Zürich, 24.1.2007

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